Maßnahmen gegen die Krise
Kurzarbeitergeld
Wenn aus bestimmten Gründen die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend gekürzt wird, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (KUG) erhalten. Das soll den Verdienstausfall teilweise ausgleichen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Arbeitsagentur. Einen Infoflyer im PDF-Format von der Arbeitsagentur finden Sie hier: LINK
Sofern Sie KUG beantragen möchte, registrieren Sie sich bitte zeitnah auf der Website der Arbeitsagentur und füllen den Antrag elektronisch aus. Bitte prüfen Sie zuvor die rechtlichen Voraussetzungen für das KUG (etwa Zustimmung der Arbeitnehmer etc.). Anschließend informieren Sie uns im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung über den erfolgten Antrag und wir helfen Ihnen bei der Berechnung des KUG für jeden Arbeitnehmer. Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne telefonisch oder per Mail bei uns im Büro.
Stundung von Steuern
Um die Liquidität der Unternehmen in Zeiten der Krise zu verbessern, zeigt sich das Finanzamt derzeit sehr kulant bei Steuerstundungen oder Absenkung von Steuervorauszahlungen. Eine Stundung wird auf Antrag unter Hinweis auf die persönlichen Auswirkungen der Krise auf seinen Betrieb zinslos gewährt. In Frage kommen Stundungen von Einkommensteuernachzahlungen und Einkommensteuervorauszahlungen. Und bitte beachten Sie: Stunden heißt nicht "schenken", Sie müssen die Beträge nach der Bewältigung der Krise noch zahlen. Sie haben somit einen weiteren Gläubiger im Rahmen der Stundung.
Eine Stundung von Lohnsteuer ist nicht möglich, auch eine Stundung von Umsatzsteuervorauszahlungen sehen wir derzeit kritisch. Ein Problem ist zudem, dass die einzelnen Bundesländer dies
unterschiedlich handhaben.
Eine weitere Möglichkeit besteht in der Herabsetzung von aktuellen Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020. Das betrifft Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Sofern wir
für Sie einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen sollen, nehmen Sie zwecks (kostenpflichtiger) Beratung Kontakt mit uns auf.
staatliche Hilfen
Das Konjunkturpaket enthält weitere staatliche Hilfen für stark belastete Unternehmen. Weitere Details entnehmen Sie bitte der Tagespresse oder der offiziellen Website der Bundesregierung zu den Corona Überbrückungshilfen.
Steuerfreier Zuschuss für Arbeitnehmer
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Das zugehörige BMF-Schreiben finden Sie hier: LINK